Gleich dreifach können Sie von staatlichen Förderungen auf Ihrem Weg ins Eigenheim profitieren. Denn als LBS-Bausparer können Sie von Wohn-Riester, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage profitieren. Und auch die vermögenswirksamen Leistungen (VL) von Ihrem Arbeitgeber bringen Sie den eigenen vier Wänden ein Stück näher.
Welche der staatlichen Förderungen Sie erhalten können, hängt zum Beispiel von Ihrem Einkommen ab.
Mit den vermögenswirksamen Leistungen (VL) unterstützt Sie Ihr Arbeitgeber dabei, ein Startkapital für Ihr Eigenheim aufzubauen – mit bis zu 40 Euro monatlich. Die Höhe der VL ist vom Arbeitgeber abhängig, einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende von vermögenswirksamen Leistungen profitieren. Schauen Sie einfach in Ihren Tarifvertrag oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wenn Sie die VL bisher nicht nutzen.
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein Bonus von neun Prozent auf die vermögenswirksamen Leistungen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen.
Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen auf einem Bausparvertrag anlegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmersparzulage erhalten. Ihr Einkommen darf dafür bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Mit der Wohnungsbauprämie unterstützt Sie der Staat, wenn Sie mit einem Bausparvertrag für die eigenen vier Wände sparen. Maximal können Sie eine Sparsumme von 512 Euro im Jahr mit 8,8 Prozent fördern lassen. Das entspricht einer jährlichen Prämie von 45,06 Euro.
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie bereits, wenn Sie nur 50 Euro im Jahr auf Ihren Bausparvertrag einzahlen. Von dieser Förderung kann jeder Bausparer ab 16 Jahren profitieren – vorausgesetzt, das zu versteuernde Einkommen überschreitet bestimmte Grenzen nicht.
Bei Verträgen, die nach 2009 geschlossen wurden, gilt: Sie müssen das angesparte Kapital zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie verwenden, um Anspruch auf die Wohnungsbauprämie zu haben.
Eine Ausnahme gibt es für junge Sparer: Wenn Sie bei Abschluss des Bausparvertrags unter 25 Jahre alt sind, dürfen Sie ihr Guthaben nach sieben Jahren frei verwenden. Wenn der Vertrag bereits länger lief, wird die Wohnungsbauprämie allerdings nur für die letzten sieben Sparjahre ausgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur einmal.
Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, spielt die Art der Verwendung des angesparten Kapitals nach Ablauf von sieben Jahren keine Rolle, um Anspruch auf die Wohnungsbauprämie zu haben. In diesen Fällen können Sie frei über die Wohnungsbauprämie verfügen.
Die Muster-Produktinformationsblätter nach § 7 Absatz 4 AltZertG finden Sie hier: https://www.lbs.de/riester_muster_pib
Ledig | Verheiratet/ Verpartnert* | |
Jährlich maximal geförderte Sparleistung | 512 Euro | 1.024 Euro |
Höhe der Prämie | 8,8 % | 8,8 % |
Maximale Prämie | 45,06 Euro | 90,11 Euro |
Einkommensgrenzen | 25.600 Euro | 51.200 Euro |
Die Einkommensgrenze berechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen. Dieses unterscheidet sich maßgeblich von Ihrem Bruttoeinkommen, das wesentlich höher sein kann.
*Eingetragene Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz.