Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Am 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. |
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Am 25. Mai 2018 tritt mit der DSGVO die größte Rechtsreform seit der Wiedervereinigung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung EU-weit gültig (z. B. für Händler, Dienstleister, Banken). Ziel ist es, den Datenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen und ein hohes Datenschutzniveau in Europa zu gewährleisten.
Ohne unterschriebene Kundeneinwilligung dürfen wir Sie ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr so intensiv und so umfassend wie bisher beraten.
Ein konkretes Beispiel: Angenommen ein neuer Versicherungstarif hat zum gleichen Preis deutlich mehr Leistungen als Ihr aktueller Tarif. Mit Kundeneinwilligung dürfen wir Sie aktiv darauf ansprechen. Ohne Kundeneinwilligung dürften wir Sie nicht über den neuen Tarif informieren.
Die EU-DSGVO schützt sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen. Das sind juristische Personen des Privatrechts, wie eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Und außerdem juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie der Staat, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Neben Banken und Sparkassen müssen auch Händler und Dienstleister von ihren Kunden ähnlich gelagerte Einwilligungen schriftlich einholen, um mit ihren Kunden weiterhin in Kontakt treten zu können.
Nein, in erster Linie dient ihre Unterschrift als rechtliche Absicherung für die Geschäftsverbindung der Sparkasse mit ihren Kunden. Damit wird sichergestellt, dass wir Sie in Zukunft weiterhin umfassend und ganzheitlich beraten und informieren dürfen. Außerdem können wir unsere Angebote besser auf Ihre Bedürfnisse abstimmen.
Ein Widerruf bzw. eine Änderung der bestehenden Kundeneinwilligung ist jederzeit möglich.